Begleitung von Kindern während einer stationären Rehabilitation
Die medizinisch begründete und von einem Kostenträger (z.B. Rentenversicherung, Krankenkasse) bewilligte Begleitung eines Kindes während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme ist eine medizinisch erforderliche Maßnahme. Die medizinische Notwendigkeit der Begleitung wurde bereits im Antragsverfahren ärztlich bestätigt, vom Kostenträger sozialmedizinisch überprüft und bewilligt.
Die Begleitperson befindet sich während der Rehabilitation ihres Kindes nicht im Urlaub. Auch dient der Aufenthalt nicht nur der Betreuung des Kindes, sondern sie wird vor Allem wird als Hauptbehandler des Kindes in die Therapie intensiv mit einbezogen und ausführlich für die Weiterbetreuung des Kindes am Wohnort geschult. Insofern ist sie sowohl für die Rehabilitation medizinisch erforderlich als auch unabkömmlich.
Berufstätige Begleitpersonen von Kindern, die sich in einer stationären Rehabilitation befinden, erhalten auf Antrag vom der Rentenversicherung den entstandenen Verdienstausfall in Höhe des Bruttoarbeitsentgelts, maximal bis zur Höhe der in der Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze, erstattet. Sie sind im Sinne des Gesetzes für die Zeit der gesamten Rehabilitation ihres Kindes als arbeitsunfähig zu betrachten.
Die Rechtsgrundlagen für die Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen finden sich insbesondere in den Sozialgesetzbüchern I, V, VI und IX. Das Recht auf Rehabilitation ergibt sich aus dem § 10 SGB V, Kostenträger für die Rehabilitation können die Rentenversicherungsträger (§ 31, Abs. 1, Satz 4, SGB VI) oder die Krankenversicherungen (§ 40, Abs. 2, SGB V) sein.
Bezieher von ALG I (Arbeitslosengeld) und ALG II (Hartz IV) haben keinen Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne. Eine Ortsabwesenheit kann (für einen Urlaub etc.) aber für bis zu 3 Wochen pro Jahr beantragt werden. Für eine medizinische begründete Maßnahme wie eine Rehabilitation (egal ob Patient oder Begleitperson) gilt dies aber nicht (Erreichbarkeits-Anordnung - EAO – vom 23. Oktober 1997). Das ist anzeigepflichtig, kann aber nicht abgelehnt werden.
Die medizinische Rehabilitation und die dafür erforderliche Begleitung dauern so lange, wie sie medizinisch erforderlich ist. Im Sozialgesetz ist für die Rehabilitation von Kindern eine Regeldauer von 4 – 6 Wochen vorgesehen.
Fazit: Die Begleitung durch eine Begleitperson ist medizinisch erforderlich. Die Begleitperson befindet sich nicht im Urlaub. Sie erhält auf Antrag Verdienstausfall und steht während der gesamten Rehabilitation nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Weder die Beantragung von Urlaubstagen, noch Einkommenseinbußen (Beitragsbemessungsgrenze!) oder Kürzungen von Sozialleistungen sind gerechtfertigt.
Für Rückfragen steht Ihnen CA Dr. med. Stefan Berghem unter 038 375 - 57 258 gerne persönlich zur Verfügung.
Weiterführende Gesetzestexte