Wunsch- und Wahlrecht
Nach dem Sozialgesetzbuch IX, §9, Abs. 1 haben Versicherte das Recht, bei der Auswahl einer Rehabilitationsklinik angemessen beteiligt zu werden. Wenn dem Anliegen des Versicherten, in einer bestimmten Einrichtung rehabilitiert zu werden, keine wesentlichen Aspekte entgegen stehen (wie falsche Indikation), soll diesem Wunsch entsprochen werden. Bereits im Rehabilitationsantrag kann ausdrücklich eine spezielle Klinik gewünscht werden.