Zusatzinformationen
Wo finde ich Reha-Beratungsstellen?
Hier gelangen Sie zu einem Verzeichnis der gemeinsamen Servicestellen von Rentenversicherung und Krankenkassen. Finden Sie die Beratungseinrichtung für eine persönliche Reha-Beratung in Ihrer Nähe!
Welcher Arzt darf eine Reha beantragen?
Rentenversicherung:
Jeder Arzt darf eine Reha beantragen.
Krankenkassen:
Jeder Kassenarzt darf den ersten Antrag (Antrag zur Erteilung eines Antragsformulars) ausfüllen, der dann folgende Antrag muss von einem Arzt mit einer speziellen Befähigung ausgefüllt werden (dazu muss man Rehaerfahrung nachweisen oder einen Kurs gemacht haben). Diese Befähigung haben ca. 20% aller Niedergelassenen, die Sie hier finden können. Seit dem 1.4.2007 muss die Krankenkasse dem Versicherten mehrere Ärzte mit dieser Befähigung zur Auswahl vorschlagen, sofern sich der Versicherte nicht selber darum gekümmert hat.
Was und wer sind Leistungsträger/Leistungsträger?
Diejenigen, die das Ganze bezahlen: Rentenversicherung und Krankenversicherung, aber auch Beihilfestellen (und Selbstzahler, Patienten/Eltern, die die ganze Reha selber bezahlen).
Welcher Leistungsträger ist zuständig?
Grundsätzlich muss sich der „erst angegangene“ Leistungsträger um die Bearbeitung des Antrages kümmern. Wenn sich der Versicherte an die Krankenkasse wendet und da einen Antrag abgibt, sind die erst mal zuständig, genauso bei der Rentenversicherung. Vielerorts gibt es gemeinsame (RV und KK) Reha Servicestellen, die helfen bei der Beurteilung und Antragstellung (http://www.reha-servicestellen.de/).
Wann ist die Rentenversicherung nicht zuständig?
Wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind:
Ein Elternteil hat in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gearbeitet oder eine Ausbildung begonnen oder ist nach Ausbildungsende arbeitslos geworden (§ 11 SGB VI).
Bekomme ich für meinen Verdienstausfall eine Bruttoausfallentschädigung?
Sozialversicherungspflichtig beschäftigte Begleiteltern (bei anderen Begleitpersonen wie Großeltern im Regelfall nicht) haben auf Antrag bei der DRV Anspruch auf Übernahme des Verdienstausfalls, dessen Höhe der Arbeitgeber der DRV nach dem Reha-Aufenthalt bescheinigt (DRV Formular G586).
Das Geld wird im Regelfall in voller Höhe bis zur Beitragsbemessungsgrenze nach Abschluss der Reha bezahlt (SGB IX § 53, § 5 Abs. 2 KiHB-Richtlinien der DRV). Zur Vermeidung von Problemen sollte der Antrag stets vor Antritt der Reha mit dem DRV Formular G581 gestellt werden.
Manche Rentenversicherer schicken nach Bewilligung der BP auch ein Schreiben zur Weiterreichung an den Arbeitgeber, dann zahlt der Arbeitgeber das Gehalt normal weiter und bekommt das dann von der DRV erstattet.
Wie muss ich das Formular G581 ausfüllen?
Übernahme von Verdienstausfall
Hier ein zeitsparender Tipp unserer Klinik:
- Heften Sie alle Blätter zusammen.
- Füllen Sie den Antrag bis einschließlich Punkt 1 aus (Personalien des Antragstellers).
- Blättern Sie weiter und schreiben Sie auf der Rückseite des 3.(!) Blatte die Angaben zu Ihrem Arbeitgeber.
- Unterschreiben Sie mit Datum und Unterschrift in Punkt 8 auf Seite 4.
Mitnahme von Begleitkindern
Bitte füllen Sie das gesamte Formular aus und schicken Sie es der DRV zu.
Mitnahme von Begleitkindern und Kostenübernahme bei Verdienstausfall
- Füllen Sie das gesamte Formular aus
- Heften Sie alle Blätter zusammen
- Schreiben Sie auf der Rückseite des 3.(!) Blatte die Angaben zu Ihrem Arbeitgeber.
Gibt es eine Bruttoausfallentschädigung auch bei Selbständigen?
Bei Selbständigen hängt die Erstattung eines Verdienstausfalles davon ab, ob der Betrieb für die Dauer der Abwesenheit geschlossen wird, weil. z.B. ein an bestimmte Geschäftszeiten (Ladenöffnungszeiten) gebundener Selbständiger keine Arbeitnehmer beschäftigt. Geht der Geschäftsbetrieb ungestört weiter, kann grundsätzlich keine Entschädigung gezahlt werden. Entscheidend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles. Zur Berechnung des Verdienstausfalles wird der Einkommenssteuerbescheid oder eine Bescheinigung der Steuerberaterin / des Steuerberaters benötigt.
Wie heißt die Bruttoausfallentschädigung bei den Krankenkassen?
Verdienstausfallerstattung (analog zum Kinderpflege-Krankengeld, (§ 47 SGB V) kann bei der Krankenkasse formlos beantragt werden. Die Krankenkasse ist dann verpflichtet, das richtige Formular zuzusenden. Die Krankenkassen gehen mit dieser Regelung unterschiedlich um. In ihren jeweiligen Satzungen haben sie einen gewissen Gestaltungsspielraum. Einzelne Krankenkassen bezahlen den Verdienstausfall voll und ohne jede Abzüge. Dringend vor der Reha klären!
Das Krankengeld beträgt 70 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts (sogenanntes regelmäßiges Bruttoentgelt), maximal aber 90 % des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts. Abgezogen vom Krankengeld werden Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Krankenkasse übernimmt die Beiträge der Krankenversicherung und jeweils die Hälfte der drei genannten Versicherungen. Damit ergibt sich in der Regel ein Abzug von 12,33 % bei Krankengeldempfängern mit.
Bei freiwillig Versicherten über der Beitragsbemessungsgrenze wird nur das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Was für Besonderheiten gibt es für Empfänger von ALG I und II (Urlaubsanspruch, Kürzung des Essengeldes)?
Essensgeld:
Für die Zeit der Reha kann die ALG – Leistung wegen vermindertem Bedarf um das „Essensgeld“ gekürzt werden, da in diesem Zeitraum tatsächlich keine Aufwendungen für die Verpflegung zu leisten sind Reha ist ja „all inclusive“. Das ist noch nicht überall üblich, wird aber immer mehr.
Urlaubsanspruch:
Bezieher von ALG I (Arbeitslosengeld) und ALG II (Hartz IV) haben keinen Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne. Eine Ortsabwesenheit kann (für einen Urlaub etc.) aber für bis zu 3 Wochen pro Jahr beantragt werden. Für eine medizinische begründete Maßnahme wie eine Rehabilitation (egal ob Patient oder Begleitperson) gilt dies aber nicht. Das ist anzeigepflichtig, kann aber nicht abgelehnt werden.
Lediglich im unwahrscheinlichen Ausnahmefall: Kind bewilligt, Mutter will zunächst auf eigene Kosten (und dann evtl. bei der DRV das Geld zurück holen oder einklagen), gilt die 3 Wochen Regel, danach wird es dann sehr schwierig.
Wie vermittle ich die Notwendigkeit der Reha meinem Arbeitgeber, welche Absprachen kann ich treffen, auch bzgl. einer möglichen Reha- Verlängerung?
- Es ist eine medizinisch verordnete und erforderliche Maßnahme, kein Urlaub.
- Das Ziel ist die Stabilisierung der Gesundheit des Kindes.
- Der Vorteil für den Arbeitgeber ist: weniger Fehltage des Arbeitnehmers und bessere Konzentration auf die Arbeit, wenn das Kind nicht ständig krank ist.
- Eine eventuelle Verlängerung ist ebenfalls medizinisch erforderlich und kann von den Eltern kaum beeinflusst werden, der Bedarf wird während der Reha fest gestellt.
Gibt es eine steuerliche Rückerstattung wegen „außergewöhnlicher Belastung“?
Wenn eine Rehabilitation selbst finanziert wird, kann man das im Lohn/Einkommenssteuerausgleich beim Finanzamt als außergewöhnliche Belastung steuermindernd absetzen.
In der gängigen Praxis der Finanzämter setzt das eine nachgewiesene und anerkannte medizinische Indikation voraus – und dann zahlt die Krankenkasse oder Rentenversicherung etc. die Reha. Man hat also keine Kosten. Der Anteil der Fahrtkosten, der nicht vom Kostenträger bezahlt wird, kann so geltend gemacht werden. Das ist in der Regel auch schon Alles. Lediglich bei Personen, die nicht gesetzlich krankenversichert sein müssen und sind, die selber für ihre Gesundheitskosten aufkommen, die die Reha tatsächlich aus der eigenen Tasche finanzieren, kommt eine volle Absetzbarkeit der Kosten in Frage.